Nach einer Operation, bei chronischen Wunden oder schwerer Erkrankung benötigen viele Patienten zu Hause medizinische Pflege. Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V umfasst genau diese Leistungen: professionelle Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe und weitere medizinische Maßnahmen — direkt bei Ihnen zu Hause und bezahlt von der Krankenkasse.
Doch viele Betroffene kennen ihren Anspruch nicht oder verwechseln häusliche Krankenpflege mit Leistungen der Pflegeversicherung. In diesem Ratgeber erklären wir den Unterschied, zeigen Ihnen den Antragsprozess Schritt für Schritt und informieren über Kosten und Zuzahlung.
Was ist häusliche Krankenpflege?
Häusliche Krankenpflege (HKP) ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V. Sie umfasst medizinische Pflege, die von examinierten Pflegefachkräften eines ambulanten Pflegedienstes in Ihrer häuslichen Umgebung erbracht wird.
Die häusliche Krankenpflege dient zwei Zwecken:
- Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V): Sie ersetzt oder verkürzt einen Krankenhausaufenthalt. Wenn eine Behandlung medizinisch auch zu Hause möglich ist, kann der Arzt häusliche Krankenpflege verordnen.
- Sicherungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V): Sie sichert das Ziel der ärztlichen Behandlung. Zum Beispiel bei chronischen Wunden, Diabetes-Management oder nach Operationen, wenn regelmäßige medizinische Maßnahmen nötig sind.
Krankenversicherung vs. Pflegeversicherung — der wichtige Unterschied
Einer der häufigsten Irrtümer in der häuslichen Versorgung: Viele Betroffene verwechseln Leistungen der Krankenversicherung (SGB V) mit Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI). Hier die wichtigsten Unterschiede:
| Merkmal | Häusliche Krankenpflege (SGB V) | Häusliche Pflege (SGB XI) |
|---|---|---|
| Kostenträger | Krankenkasse | Pflegekasse |
| Rechtsgrundlage | § 37 SGB V | §§ 36, 37, 40 SGB XI |
| Voraussetzung | Ärztliche Verordnung | Anerkannter Pflegegrad |
| Leistungsinhalt | Medizinische Maßnahmen (Wundversorgung, Injektionen, Medikamente) | Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, Pflegehilfsmittel |
| Durchführung | Examinierte Pflegefachkräfte | Pflegekräfte, Angehörige, ehrenamtliche Helfer |
| Dauer | Befristet (Verordnung) | Dauerhaft (bei bestehendem Pflegegrad) |
| Zuzahlung | 10 % pro Tag (max. 28 Tage/Jahr) | Keine (bei Verbrauchshilfsmitteln) |
Entscheidend: Für häusliche Krankenpflege brauchen Sie keinen Pflegegrad. Es reicht eine ärztliche Verordnung. Umgekehrt benötigen Sie für Pflegehilfsmittel einen Pflegegrad, aber kein Rezept.
Wann besteht Anspruch auf häusliche Krankenpflege?
Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht, wenn medizinische Pflege zu Hause notwendig ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V)
Sie haben Anspruch, wenn eine Krankenhausbehandlung erforderlich wäre, aber nicht ausgeführt wird oder abgekürzt werden kann, weil die medizinische Versorgung zu Hause sichergestellt ist. Typische Situationen:
- Frühzeitige Entlassung nach einer Operation
- Vermeidung einer (erneuten) Krankenhauseinweisung
- Infusionstherapie zu Hause statt im Krankenhaus
Sicherungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V)
Sie haben Anspruch, wenn zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels regelmäßige medizinische Maßnahmen erforderlich sind, die Sie selbst oder Ihre Angehörigen nicht durchführen können. Typische Situationen:
- Chronische Wunden: Professionelle Wundversorgung bei Dekubitus, Ulcus cruris oder diabetischem Fuß
- Diabetes: Insulininjektionen, Blutzuckerkontrolle, Versorgung des diabetischen Fußes
- Nach Operationen: Wundkontrolle, Verbandswechsel, Drainagepflege
- Atemwegserkrankungen: Absaugen von Sekret, Inhalationstherapie
- Stoma-Versorgung: Wechsel und Pflege von künstlichen Darm- oder Blasenausgängen
- Medikamentengabe: Wenn die korrekte Einnahme ohne fachliche Hilfe nicht gewährleistet ist
Leistungen der häuslichen Krankenpflege
Die häusliche Krankenpflege umfasst je nach Verordnung unterschiedliche medizinische Maßnahmen. Diese werden ausschließlich von examinierten Pflegefachkräften eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes erbracht. Zu den häufigsten Leistungen gehören:
Behandlungspflege
- Professionelle Wundversorgung und Verbandswechsel
- Injektionen (z. B. Insulin, Heparin, Antibiotika)
- Medikamentengabe und -überwachung
- Blutdruck- und Blutzuckermessung
- Katheterpflege (Blasenkatheter, Venenkatheter)
- Stoma-Versorgung
- Absaugen von Atemwegssekret
- Kompressionsverbände anlegen
- Dekubitus-Versorgung
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
Grundpflege (bei Krankenhausvermeidungspflege)
Bei der Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1) kann zusätzlich Grundpflege verordnet werden:
- Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden)
- Ernährung (Nahrungszubereitung, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)
- Mobilität (Aufstehen, Lagern, Gehen)
Hauswirtschaftliche Versorgung
In bestimmten Fällen kann auch hauswirtschaftliche Versorgung Teil der häuslichen Krankenpflege sein — etwa wenn kein Angehöriger im Haushalt lebt und der Patient vorübergehend den Haushalt nicht selbst führen kann.
So beantragen Sie häusliche Krankenpflege — Schritt für Schritt
Der Antragsprozess für häusliche Krankenpflege unterscheidet sich von der Pflegebox: Hier läuft alles über den behandelnden Arzt.
Schritt 1: Ärztliche Verordnung einholen
Ihr Hausarzt oder Facharzt stellt die Verordnung für häusliche Krankenpflege aus. Dies geschieht auf dem Formular 12 (Verordnung häuslicher Krankenpflege). Der Arzt vermerkt darauf:
- Welche Maßnahmen verordnet werden (z. B. Verbandswechsel, Injektionen)
- Wie häufig die Maßnahmen durchgeführt werden sollen (z. B. täglich, alle 2 Tage)
- Den Zeitraum der Verordnung
- Die Diagnose
Schritt 2: Pflegedienst auswählen
Wählen Sie einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe, der einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Krankenkasse hat. Sie haben grundsätzlich freie Wahl des Pflegedienstes. Achten Sie auf:
- Erfahrung mit Ihrer spezifischen Behandlung (z. B. Wundmanagement)
- Erreichbarkeit und Einsatzzeiten
- Qualifikation der Pflegefachkräfte
Schritt 3: Verordnung bei der Krankenkasse einreichen
Die Verordnung muss innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung bei der Krankenkasse eingereicht werden. In der Praxis übernimmt häufig der Pflegedienst diese Aufgabe. Die Krankenkasse prüft die Verordnung und erteilt die Genehmigung — oft innerhalb weniger Tage.
Schritt 4: Beginn der Versorgung
Der Pflegedienst kann in dringenden Fällen sofort mit der Versorgung beginnen — auch bevor die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. Die nachträgliche Genehmigung ist bei medizinischer Dringlichkeit möglich. In weniger dringenden Fällen beginnt die Versorgung nach Eingang der Genehmigung.
Schritt 5: Folgeverordnung
Wenn die Behandlung länger dauert als der verordnete Zeitraum, benötigen Sie eine Folgeverordnung. Lassen Sie diese rechtzeitig — möglichst eine Woche vor Ablauf der aktuellen Verordnung — vom Arzt ausstellen. Auch die Folgeverordnung muss innerhalb von drei Tagen bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Kosten und Zuzahlung
Die Kosten für häusliche Krankenpflege übernimmt grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse. Allerdings müssen gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung leisten:
Zuzahlung für gesetzlich Versicherte
- 10 Prozent der Kosten pro Tag, die der Versicherte selbst trägt
- Mindestens 5 Euro pro Tag, maximal 10 Euro pro Tag
- Die Zuzahlung ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt (danach entfällt sie)
- Zusätzlich einmalig 10 Euro pro Verordnung als Verordnungsgebühr
Befreiung von der Zuzahlung
Unter bestimmten Umständen können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind generell befreit
- Belastungsgrenze erreicht: Wenn Ihre jährlichen Zuzahlungen 2 Prozent Ihres Bruttohaushaltseinkommens übersteigen (1 Prozent bei chronisch Kranken), können Sie sich für den Rest des Jahres befreien lassen
- Sozialhilfeempfänger sind in der Regel befreit
Privat Versicherte
Für privat Versicherte gelten die Regelungen ihres individuellen Versicherungsvertrags. Prüfen Sie Ihren Tarif oder fragen Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung nach, ob und in welchem Umfang häusliche Krankenpflege abgedeckt ist.
Was tun bei Ablehnung?
Es kommt vor, dass Krankenkassen die Genehmigung für häusliche Krankenpflege ablehnen oder den Umfang kürzen. Häufige Gründe:
- Die Kasse hält die Maßnahme für nicht medizinisch notwendig
- Die Kasse verweist auf eine günstigere Alternative (z. B. Arztpraxis-Besuche)
- Formfehler auf der Verordnung
- Verspätete Einreichung (3-Tage-Frist versäumt)
Bei Ablehnung haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Widerspruch einlegen: Innerhalb eines Monats schriftlich bei der Krankenkasse. Begründen Sie medizinisch, warum die Leistung notwendig ist. Bitten Sie Ihren Arzt um eine unterstützende Stellungnahme.
- Pflegedienst einschalten: Erfahrene Pflegedienste kennen die Genehmigungspraxis und können beim Widerspruch helfen.
- Patientenberatung nutzen: Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) oder Verbraucherzentralen beraten kostenlos.
Häufige Fragen zur häuslichen Krankenpflege
Was ist der Unterschied zwischen häuslicher Krankenpflege und häuslicher Pflege?
Häusliche Krankenpflege wird von der Krankenkasse (SGB V) bezahlt und umfasst medizinische Leistungen wie Wundversorgung, Injektionen oder Medikamentengabe. Häusliche Pflege wird von der Pflegekasse (SGB XI) finanziert und umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Für häusliche Krankenpflege brauchen Sie eine ärztliche Verordnung, für häusliche Pflege einen Pflegegrad. Beide Leistungen können parallel bezogen werden.
Brauche ich einen Pflegegrad für häusliche Krankenpflege?
Nein, für häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist kein Pflegegrad erforderlich. Sie benötigen ausschließlich eine ärztliche Verordnung. Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenversicherung und völlig unabhängig von der Pflegeversicherung. Auch junge Menschen ohne jegliche Pflegebedürftigkeit können nach einer Operation häusliche Krankenpflege erhalten.
Wie lange wird häusliche Krankenpflege genehmigt?
Die Erstverordnung gilt in der Regel für bis zu 14 Tage. Bei Bedarf kann der Arzt eine Folgeverordnung ausstellen. Bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes, chronischen Wunden oder Langzeitbeatmung kann die Verordnung auch für längere Zeiträume ausgestellt werden. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze — solange die medizinische Notwendigkeit besteht, kann häusliche Krankenpflege verordnet werden.
Was kostet häusliche Krankenpflege für den Patienten?
Gesetzlich Versicherte zahlen eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten pro Tag (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Zusätzlich fallen 10 Euro Verordnungsgebühr an. Kinder unter 18 Jahren sind befreit. Bei Erreichen der jährlichen Belastungsgrenze (2 % des Bruttohaushaltseinkommens, 1 % bei chronisch Kranken) können Sie sich befreien lassen.
Kann ich den Pflegedienst für häusliche Krankenpflege selbst wählen?
Ja, Sie haben grundsätzlich freie Wahl des Pflegedienstes. Die einzige Voraussetzung: Der Pflegedienst muss einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Krankenkasse haben. Die meisten zugelassenen Pflegedienste haben Verträge mit allen gesetzlichen Kassen. Fragen Sie bei Ihrem Wunsch-Pflegedienst nach, ob er mit Ihrer Kasse abrechnen kann.
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