Inhaltsverzeichnis
- Überblick: Zwei Systeme, zwei Töpfe
- Krankenversicherung (SGB V): Was zahlt die Kasse?
- Häusliche Krankenpflege: Wundversorgung durch den Pflegedienst
- Wundauflagen und Verbandmittel auf Rezept
- Hilfsmittel auf Rezept
- Pflegeversicherung (SGB XI): Pflegehilfsmittel
- Pflegebox: 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterial
- Zuzahlungen und Befreiung
- Was tun, wenn die Kasse ablehnt?
- Checkliste: Ihre Ansprüche auf einen Blick
- Häufige Fragen
Wenn Ihr Angehöriger zu Hause eine chronische Wunde hat — sei es ein offenes Bein, ein Dekubitus oder eine Wunde am diabetischen Fuß — entstehen laufende Kosten: für Wundauflagen, Verbrauchsmaterial, Pflegedienst und Hilfsmittel. Die gute Nachricht: Die allermeisten dieser Kosten werden von der Kranken- oder Pflegeversicherung übernommen.
Doch die Anträge und Verordnungen sind oft unübersichtlich. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen verständlich, welche Leistungen Ihnen zustehen, woher sie kommen und wie Sie sie beantragen.
Überblick: Zwei Systeme, zwei Töpfe
In Deutschland gibt es zwei getrennte Versicherungssysteme, die bei der häuslichen Wundversorgung greifen:
| Krankenversicherung (SGB V) | Pflegeversicherung (SGB XI) | |
|---|---|---|
| Wer zahlt? | Ihre Krankenkasse (z.B. AOK, TK, Barmer) | Ihre Pflegekasse (gleiche Kasse, andere Abteilung) |
| Voraussetzung | Krankenversichert sein | Pflegegrad 1–5 haben |
| Was wird bezahlt? | Medizinische Behandlung: Arzt, Pflegedienst (Behandlungspflege), Medikamente, Verbandmittel, Hilfsmittel | Pflegerische Versorgung: Grundpflege, Pflegehilfsmittel (Verbrauchsmaterial) |
| Verordnung durch | Den Arzt (Rezept, Verordnung häusliche Krankenpflege) | Pflegegrad durch MDK-Gutachten, Pflegehilfsmittel über Antrag |
Krankenversicherung (SGB V): Was zahlt die Kasse?
Die Krankenversicherung übernimmt alle medizinisch notwendigen Leistungen zur Wundbehandlung. Dazu gehören:
1. Ärztliche Behandlung
- Untersuchung und Diagnose
- Wundbehandlung in der Praxis
- Überweisung an Spezialisten (Phlebologe, Gefäßchirurg, Wundambulanz)
- Verordnung von Medikamenten, Verbandmitteln und Häuslicher Krankenpflege
2. Medikamente
- Antibiotika bei Wundinfektionen
- Schmerzmittel
- Durchblutungsfördernde Medikamente
- Alles auf Rezept — Zuzahlung max. 10 Euro
Häusliche Krankenpflege: Wundversorgung durch den Pflegedienst
Die häusliche Krankenpflege (HKP) nach § 37 SGB V ist eine der wichtigsten Leistungen für Menschen mit chronischen Wunden zu Hause. Sie umfasst die Behandlungspflege — also medizinische Maßnahmen, die der Arzt verordnet und die ein Pflegedienst durchführt.
Was gehört zur Behandlungspflege bei Wunden?
- Verbandwechsel — Reinigung, Beurteilung und Neuversorgung der Wunde
- Kompressionsverband anlegen
- Medikamente auftragen oder verabreichen
- Wunddokumentation
So funktioniert die Verordnung
- Ihr Arzt stellt eine „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ aus (Formular Muster 12)
- Darauf steht, welche Leistung wie oft und wie lange durchgeführt werden soll (z.B. „Verbandwechsel, 1x täglich, 14 Tage“)
- Sie suchen sich einen Pflegedienst aus und geben die Verordnung dort ab
- Der Pflegedienst beantragt die Genehmigung bei der Krankenkasse
- Die Krankenkasse genehmigt (meistens unkompliziert bei chronischen Wunden)
- Der Pflegedienst kommt und führt den Verbandwechsel durch
- Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Krankenkasse
Wundauflagen und Verbandmittel auf Rezept
Wundauflagen sind Verbandmittel und damit verordnungsfähig. Das bedeutet: Ihr Arzt kann sie auf einem Kassenrezept verschreiben, und die Krankenkasse übernimmt die Kosten.
Was ist verordnungsfähig?
- Schaumverbände (z.B. Mepilex, Biatain)
- Alginate
- Hydrofaser-Verbandstoffe (z.B. Aquacel)
- Hydrogele
- Silberhaltige Wundauflagen
- Wundspüllösungen
- Fixierpflaster, Fixierbinden
- Kompressionsverbände und -strümpfe
- Sterile Kompressen
Abgrenzung: Was zahlt die Kasse nicht?
- Pflaster aus der Drogerie — die können Sie zwar kaufen, aber nicht auf Rezept bekommen
- Hautpflegeprodukte (Cremes, Lotionen) — in der Regel keine Kassenleistung (Ausnahme: bei bestimmten Diagnosen verordnungsfähig)
- Nahrungsergänzungsmittel für die Wundheilung — keine Kassenleistung
Hilfsmittel auf Rezept
Neben Verbandmitteln gibt es Hilfsmittel, die für die Wundversorgung oder die Behandlung der Grunderkrankung notwendig sein können:
| Hilfsmittel | Einsatzbereich | Verordnung durch |
|---|---|---|
| Medizinische Kompressionsstrümpfe | Offenes Bein (venös) | Hausarzt / Phlebologe |
| Anti-Dekubitus-Matratze | Dekubitus-Prophylaxe und -Therapie | Hausarzt |
| Orthopädische Schuhe / Einlagen | Diabetischer Fuß | Diabetologe / Hausarzt |
| Lagerungshilfen | Dekubitus-Prophylaxe | Hausarzt |
| An- und Ausziehhilfen für Kompressionsstrümpfe | Offenes Bein | Hausarzt |
Pflegeversicherung (SGB XI): Pflegehilfsmittel
Wenn Ihr Angehöriger einen Pflegegrad (1–5) hat und zu Hause gepflegt wird, hat er Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Diese werden von der Pflegekasse bezahlt — zuzahlungsfrei.
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
- Einmalhandschuhe (Latex, Nitril oder Vinyl)
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
- Bettschutzeinlagen (Einmal-Unterlagen)
- Mundschutz / Mund-Nasen-Schutz
- Schutzschürzen
Pflegebox: 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterial
Der einfachste Weg, die Pflegehilfsmittel zu erhalten, ist eine Pflegebox. Dabei stellt Ihnen ein Anbieter monatlich ein Paket mit Verbrauchsmaterialien zusammen und liefert es nach Hause. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse — Sie zahlen nichts.
So funktioniert es:
- Wählen Sie einen Pflegebox-Anbieter (z.B. Sanubi, PflegeBox.de, curabox, oder über Ihre Apotheke)
- Wählen Sie die gewünschten Produkte aus (bis zum Gesamtwert von 42 Euro)
- Der Anbieter stellt den Antrag bei der Pflegekasse für Sie
- Nach Genehmigung erhalten Sie die Box monatlich per Post
- Kosten für Sie: 0 Euro
Zuzahlungen und Befreiung
Bei vielen Kassenleistungen fallen gesetzliche Zuzahlungen an. Ein Überblick:
| Leistung | Zuzahlung |
|---|---|
| Medikamente / Verbandmittel auf Rezept | 10 % des Preises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro pro Rezept |
| Häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten pro Tag (max. 28 Tage/Jahr) + 10 Euro pro Verordnung |
| Hilfsmittel (z.B. Kompressionsstrümpfe) | 10 % des Preises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 Euro/Monat) | Keine Zuzahlung |
Belastungsgrenze und Befreiung
Niemand soll durch Zuzahlungen übermäßig belastet werden. Deshalb gibt es eine Belastungsgrenze:
- 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens für die meisten Versicherten
- 1 Prozent für chronisch Kranke (gilt für die meisten Patienten mit chronischen Wunden!)
Wenn die Zuzahlungen in einem Kalenderjahr diese Grenze überschreiten, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Für den Rest des Jahres zahlen Sie dann keine Zuzahlungen mehr.
Was tun, wenn die Kasse ablehnt?
Es kommt vor, dass die Krankenkasse einen Antrag ablehnt — etwa bei bestimmten Hilfsmitteln oder der Dauer der häuslichen Krankenpflege. Ihre Optionen:
- Widerspruch einlegen: Sie haben 1 Monat Zeit nach dem Bescheid. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Lassen Sie sich vom Arzt eine ausführliche Begründung geben.
- Arzt einschalten: Bitten Sie den behandelnden Arzt, eine medizinische Stellungnahme für die Krankenkasse zu schreiben.
- Sozialverband kontaktieren: Der VdK oder SoVD bieten ihren Mitgliedern kostenlose Rechtsberatung bei Streitigkeiten mit der Krankenkasse.
- Patientenberatung nutzen: Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät kostenlos: 0800 011 77 22.
Checkliste: Ihre Ansprüche auf einen Blick
| Leistung | Kostenträger | Voraussetzung | Ihre Zuzahlung |
|---|---|---|---|
| Arztbesuch + Diagnose | Krankenkasse | Versichertenkarte | Keine |
| Wundauflagen auf Rezept | Krankenkasse | Rezept vom Arzt | 5–10 Euro/Rezept |
| Pflegedienst (Verbandwechsel) | Krankenkasse | Verordnung HKP | 10 %/Tag + 10 Euro/Verordnung |
| Kompressionsstrümpfe / -verbände | Krankenkasse | Rezept vom Arzt | 5–10 Euro |
| Anti-Dekubitus-Matratze | Krankenkasse | Rezept vom Arzt | 10 % (max. 10 Euro) |
| Orthopädische Schuhe / Einlagen (Diabetes) | Krankenkasse | Rezept vom Arzt | 10 % (max. 10 Euro) |
| Podologische Behandlung (Diabetes) | Krankenkasse | Verordnung vom Arzt | 10 % + 10 Euro/Verordnung |
| Pflegehilfsmittel (Handschuhe, Desinf.) | Pflegekasse | Pflegegrad 1–5 | Keine! |
Häufige Fragen
Mein Angehöriger hat keinen Pflegegrad. Bekommt er trotzdem Wundauflagen?
Ja! Wundauflagen und Verbandmittel laufen über die Krankenversicherung, nicht über die Pflegeversicherung. Einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht. Auch die häusliche Krankenpflege (Pflegedienst für Verbandwechsel) ist eine Leistung der Krankenversicherung. Nur die monatlichen Pflegehilfsmittel (42 Euro) setzen einen Pflegegrad voraus.
Wie beantrage ich die 42 Euro Pflegehilfsmittel?
Am einfachsten über einen Pflegebox-Anbieter. Dieser stellt den Antrag für Sie bei der Pflegekasse. Sie müssen nur ein kurzes Formular ausfüllen. Alternativ können Sie den Antrag selbst bei Ihrer Pflegekasse stellen und die Produkte in der Apotheke kaufen. Der Pflegebox-Weg ist aber deutlich bequemer.
Kann der Arzt unbegrenzt Wundauflagen verschreiben?
Grundsätzlich ja — solange medizinisch notwendig. Bei chronischen Wunden ist der Bedarf an Verbandmitteln jedoch hoch, und manche Ärzte scheuen die Verordnung größerer Mengen wegen ihres Verordnungsbudgets. Wenn Ihr Arzt zögert, weisen Sie ihn darauf hin, dass Verbandmittel seit 2020 aus dem Sprechstundenbedarf herausgenommen und auf normalen Rezepten verordnungsfähig sind, ohne das Arzneibudget zu belasten.
Muss ich die Wundauflagen in der Apotheke kaufen?
Ja, Verbandmittel auf Rezept werden in der Apotheke eingelöst — wie ein normales Medikamenten-Rezept. Manche Pflegedienste können die Materialien auch über ihre Verträge beziehen. In jedem Fall müssen Sie die Kosten nicht selbst tragen (außer der gesetzlichen Zuzahlung).
Gibt es finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige?
Ja, es gibt mehrere Möglichkeiten: Pflegegeld (bei Pflegegrad 2–5, 332–947 Euro/Monat), Verhinderungspflege (1.612 Euro/Jahr für Ersatzpflege, wenn Sie selbst eine Auszeit brauchen), Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat ab Pflegegrad 1) und Kurzzeitpflege (1.774 Euro/Jahr). Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt über alle Ansprüche.
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