Wundversorgung zu Hause: Was zahlt die Krankenkasse?

Wenn Ihr Angehöriger zu Hause eine chronische Wunde hat — sei es ein offenes Bein, ein Dekubitus oder eine Wunde am diabetischen Fuß — entstehen laufende Kosten: für Wundauflagen, Verbrauchsmaterial, Pflegedienst und Hilfsmittel. Die gute Nachricht: Die allermeisten dieser Kosten werden von der Kranken- oder Pflegeversicherung übernommen.

Doch die Anträge und Verordnungen sind oft unübersichtlich. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen verständlich, welche Leistungen Ihnen zustehen, woher sie kommen und wie Sie sie beantragen.

Überblick: Zwei Systeme, zwei Töpfe

In Deutschland gibt es zwei getrennte Versicherungssysteme, die bei der häuslichen Wundversorgung greifen:

Krankenversicherung (SGB V) Pflegeversicherung (SGB XI)
Wer zahlt? Ihre Krankenkasse (z.B. AOK, TK, Barmer) Ihre Pflegekasse (gleiche Kasse, andere Abteilung)
Voraussetzung Krankenversichert sein Pflegegrad 1–5 haben
Was wird bezahlt? Medizinische Behandlung: Arzt, Pflegedienst (Behandlungspflege), Medikamente, Verbandmittel, Hilfsmittel Pflegerische Versorgung: Grundpflege, Pflegehilfsmittel (Verbrauchsmaterial)
Verordnung durch Den Arzt (Rezept, Verordnung häusliche Krankenpflege) Pflegegrad durch MDK-Gutachten, Pflegehilfsmittel über Antrag
Einfach erklärt: Alles, was mit der medizinischen Behandlung der Wunde zu tun hat (Wundauflagen, Pflegedienst für Verbandwechsel, Kompressionsverbände), läuft über die Krankenversicherung. Alles, was mit der allgemeinen pflegerischen Versorgung zu tun hat (Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen), läuft über die Pflegeversicherung — wenn ein Pflegegrad vorliegt.

Krankenversicherung (SGB V): Was zahlt die Kasse?

Die Krankenversicherung übernimmt alle medizinisch notwendigen Leistungen zur Wundbehandlung. Dazu gehören:

1. Ärztliche Behandlung

  • Untersuchung und Diagnose
  • Wundbehandlung in der Praxis
  • Überweisung an Spezialisten (Phlebologe, Gefäßchirurg, Wundambulanz)
  • Verordnung von Medikamenten, Verbandmitteln und Häuslicher Krankenpflege

2. Medikamente

  • Antibiotika bei Wundinfektionen
  • Schmerzmittel
  • Durchblutungsfördernde Medikamente
  • Alles auf Rezept — Zuzahlung max. 10 Euro

Häusliche Krankenpflege: Wundversorgung durch den Pflegedienst

Die häusliche Krankenpflege (HKP) nach § 37 SGB V ist eine der wichtigsten Leistungen für Menschen mit chronischen Wunden zu Hause. Sie umfasst die Behandlungspflege — also medizinische Maßnahmen, die der Arzt verordnet und die ein Pflegedienst durchführt.

Was gehört zur Behandlungspflege bei Wunden?

  • Verbandwechsel — Reinigung, Beurteilung und Neuversorgung der Wunde
  • Kompressionsverband anlegen
  • Medikamente auftragen oder verabreichen
  • Wunddokumentation

So funktioniert die Verordnung

  1. Ihr Arzt stellt eine „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ aus (Formular Muster 12)
  2. Darauf steht, welche Leistung wie oft und wie lange durchgeführt werden soll (z.B. „Verbandwechsel, 1x täglich, 14 Tage“)
  3. Sie suchen sich einen Pflegedienst aus und geben die Verordnung dort ab
  4. Der Pflegedienst beantragt die Genehmigung bei der Krankenkasse
  5. Die Krankenkasse genehmigt (meistens unkompliziert bei chronischen Wunden)
  6. Der Pflegedienst kommt und führt den Verbandwechsel durch
  7. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Krankenkasse
Wichtig — Fristen beachten: Die Verordnung muss innerhalb von 3 Arbeitstagen bei der Krankenkasse eingereicht werden. Tipp: Geben Sie die Verordnung sofort beim Pflegedienst ab — der kümmert sich um die Einreichung. Achten Sie darauf, dass Folgeverordnungen rechtzeitig ausgestellt werden, bevor die aktuelle abläuft.
Kosten für Sie: Für die häusliche Krankenpflege zahlen Sie eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten pro Tag (für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr) plus 10 Euro Verordnungsgebühr pro Verordnung. Bei chronischen Wunden mit Dauerbedarf kann die Belastungsgrenze schnell erreicht sein — dann können Sie sich befreien lassen (mehr dazu unten).

Wundauflagen und Verbandmittel auf Rezept

Wundauflagen sind Verbandmittel und damit verordnungsfähig. Das bedeutet: Ihr Arzt kann sie auf einem Kassenrezept verschreiben, und die Krankenkasse übernimmt die Kosten.

Was ist verordnungsfähig?

  • Schaumverbände (z.B. Mepilex, Biatain)
  • Alginate
  • Hydrofaser-Verbandstoffe (z.B. Aquacel)
  • Hydrogele
  • Silberhaltige Wundauflagen
  • Wundspüllösungen
  • Fixierpflaster, Fixierbinden
  • Kompressionsverbände und -strümpfe
  • Sterile Kompressen
Achtung bei der Abgabe in der Apotheke: Die Apotheke darf ein verordnetes Verbandmittel nicht einfach durch ein anderes ersetzen, ohne Rücksprache mit dem Arzt. Wenn die Apotheke ein bestimmtes Produkt nicht vorrätig hat und ein alternatives anbietet, fragen Sie nach, ob es gleichwertig ist. Bei chronischen Wunden ist die Kontinuität der Versorgung wichtig.

Abgrenzung: Was zahlt die Kasse nicht?

  • Pflaster aus der Drogerie — die können Sie zwar kaufen, aber nicht auf Rezept bekommen
  • Hautpflegeprodukte (Cremes, Lotionen) — in der Regel keine Kassenleistung (Ausnahme: bei bestimmten Diagnosen verordnungsfähig)
  • Nahrungsergänzungsmittel für die Wundheilung — keine Kassenleistung

Hilfsmittel auf Rezept

Neben Verbandmitteln gibt es Hilfsmittel, die für die Wundversorgung oder die Behandlung der Grunderkrankung notwendig sein können:

Hilfsmittel Einsatzbereich Verordnung durch
Medizinische Kompressionsstrümpfe Offenes Bein (venös) Hausarzt / Phlebologe
Anti-Dekubitus-Matratze Dekubitus-Prophylaxe und -Therapie Hausarzt
Orthopädische Schuhe / Einlagen Diabetischer Fuß Diabetologe / Hausarzt
Lagerungshilfen Dekubitus-Prophylaxe Hausarzt
An- und Ausziehhilfen für Kompressionsstrümpfe Offenes Bein Hausarzt

Pflegeversicherung (SGB XI): Pflegehilfsmittel

Wenn Ihr Angehöriger einen Pflegegrad (1–5) hat und zu Hause gepflegt wird, hat er Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Diese werden von der Pflegekasse bezahlt — zuzahlungsfrei.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

  • Einmalhandschuhe (Latex, Nitril oder Vinyl)
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Bettschutzeinlagen (Einmal-Unterlagen)
  • Mundschutz / Mund-Nasen-Schutz
  • Schutzschürzen
Wichtig: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind nicht dasselbe wie Wundauflagen. Wundauflagen laufen über die Krankenversicherung (Rezept). Pflegehilfsmittel sind allgemeines Verbrauchsmaterial für die Pflege und laufen über die Pflegeversicherung. Sie können beides gleichzeitig beziehen.

Pflegebox: 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterial

Der einfachste Weg, die Pflegehilfsmittel zu erhalten, ist eine Pflegebox. Dabei stellt Ihnen ein Anbieter monatlich ein Paket mit Verbrauchsmaterialien zusammen und liefert es nach Hause. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse — Sie zahlen nichts.

So funktioniert es:

  1. Wählen Sie einen Pflegebox-Anbieter (z.B. Sanubi, PflegeBox.de, curabox, oder über Ihre Apotheke)
  2. Wählen Sie die gewünschten Produkte aus (bis zum Gesamtwert von 42 Euro)
  3. Der Anbieter stellt den Antrag bei der Pflegekasse für Sie
  4. Nach Genehmigung erhalten Sie die Box monatlich per Post
  5. Kosten für Sie: 0 Euro
Praxistipp: Stellen Sie die Pflegebox so zusammen, dass sie zu Ihrem Bedarf passt. Bei der Wundversorgung brauchen Sie besonders viele Handschuhe und Desinfektionsmittel. Die meisten Anbieter lassen Sie die Zusammenstellung monatlich ändern.

Zuzahlungen und Befreiung

Bei vielen Kassenleistungen fallen gesetzliche Zuzahlungen an. Ein Überblick:

Leistung Zuzahlung
Medikamente / Verbandmittel auf Rezept 10 % des Preises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro pro Rezept
Häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten pro Tag (max. 28 Tage/Jahr) + 10 Euro pro Verordnung
Hilfsmittel (z.B. Kompressionsstrümpfe) 10 % des Preises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 Euro/Monat) Keine Zuzahlung

Belastungsgrenze und Befreiung

Niemand soll durch Zuzahlungen übermäßig belastet werden. Deshalb gibt es eine Belastungsgrenze:

  • 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens für die meisten Versicherten
  • 1 Prozent für chronisch Kranke (gilt für die meisten Patienten mit chronischen Wunden!)

Wenn die Zuzahlungen in einem Kalenderjahr diese Grenze überschreiten, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Für den Rest des Jahres zahlen Sie dann keine Zuzahlungen mehr.

Tipp: Sammeln Sie alle Quittungen über Zuzahlungen (Apotheke, Pflegedienst, Arztpraxis). Bei chronischen Wunden erreichen Sie die 1-Prozent-Grenze oft schon in den ersten Monaten des Jahres. Beantragen Sie die Befreiung so früh wie möglich. Manche Krankenkassen bieten auch eine Vorauszahlung an: Sie zahlen zu Jahresbeginn den Betrag der Belastungsgrenze und sind für das ganze Jahr befreit.

Was tun, wenn die Kasse ablehnt?

Es kommt vor, dass die Krankenkasse einen Antrag ablehnt — etwa bei bestimmten Hilfsmitteln oder der Dauer der häuslichen Krankenpflege. Ihre Optionen:

  1. Widerspruch einlegen: Sie haben 1 Monat Zeit nach dem Bescheid. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Lassen Sie sich vom Arzt eine ausführliche Begründung geben.
  2. Arzt einschalten: Bitten Sie den behandelnden Arzt, eine medizinische Stellungnahme für die Krankenkasse zu schreiben.
  3. Sozialverband kontaktieren: Der VdK oder SoVD bieten ihren Mitgliedern kostenlose Rechtsberatung bei Streitigkeiten mit der Krankenkasse.
  4. Patientenberatung nutzen: Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät kostenlos: 0800 011 77 22.
Nicht einschüchtern lassen: Viele Ablehnungen werden im Widerspruchsverfahren rückgängig gemacht. Besonders bei chronischen Wunden ist die medizinische Notwendigkeit meist gut begründbar. Lassen Sie sich beraten und geben Sie nicht beim ersten „Nein“ auf.

Checkliste: Ihre Ansprüche auf einen Blick

Leistung Kostenträger Voraussetzung Ihre Zuzahlung
Arztbesuch + Diagnose Krankenkasse Versichertenkarte Keine
Wundauflagen auf Rezept Krankenkasse Rezept vom Arzt 5–10 Euro/Rezept
Pflegedienst (Verbandwechsel) Krankenkasse Verordnung HKP 10 %/Tag + 10 Euro/Verordnung
Kompressionsstrümpfe / -verbände Krankenkasse Rezept vom Arzt 5–10 Euro
Anti-Dekubitus-Matratze Krankenkasse Rezept vom Arzt 10 % (max. 10 Euro)
Orthopädische Schuhe / Einlagen (Diabetes) Krankenkasse Rezept vom Arzt 10 % (max. 10 Euro)
Podologische Behandlung (Diabetes) Krankenkasse Verordnung vom Arzt 10 % + 10 Euro/Verordnung
Pflegehilfsmittel (Handschuhe, Desinf.) Pflegekasse Pflegegrad 1–5 Keine!

Häufige Fragen

Mein Angehöriger hat keinen Pflegegrad. Bekommt er trotzdem Wundauflagen?

Ja! Wundauflagen und Verbandmittel laufen über die Krankenversicherung, nicht über die Pflegeversicherung. Einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht. Auch die häusliche Krankenpflege (Pflegedienst für Verbandwechsel) ist eine Leistung der Krankenversicherung. Nur die monatlichen Pflegehilfsmittel (42 Euro) setzen einen Pflegegrad voraus.

Wie beantrage ich die 42 Euro Pflegehilfsmittel?

Am einfachsten über einen Pflegebox-Anbieter. Dieser stellt den Antrag für Sie bei der Pflegekasse. Sie müssen nur ein kurzes Formular ausfüllen. Alternativ können Sie den Antrag selbst bei Ihrer Pflegekasse stellen und die Produkte in der Apotheke kaufen. Der Pflegebox-Weg ist aber deutlich bequemer.

Kann der Arzt unbegrenzt Wundauflagen verschreiben?

Grundsätzlich ja — solange medizinisch notwendig. Bei chronischen Wunden ist der Bedarf an Verbandmitteln jedoch hoch, und manche Ärzte scheuen die Verordnung größerer Mengen wegen ihres Verordnungsbudgets. Wenn Ihr Arzt zögert, weisen Sie ihn darauf hin, dass Verbandmittel seit 2020 aus dem Sprechstundenbedarf herausgenommen und auf normalen Rezepten verordnungsfähig sind, ohne das Arzneibudget zu belasten.

Muss ich die Wundauflagen in der Apotheke kaufen?

Ja, Verbandmittel auf Rezept werden in der Apotheke eingelöst — wie ein normales Medikamenten-Rezept. Manche Pflegedienste können die Materialien auch über ihre Verträge beziehen. In jedem Fall müssen Sie die Kosten nicht selbst tragen (außer der gesetzlichen Zuzahlung).

Gibt es finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige?

Ja, es gibt mehrere Möglichkeiten: Pflegegeld (bei Pflegegrad 2–5, 332–947 Euro/Monat), Verhinderungspflege (1.612 Euro/Jahr für Ersatzpflege, wenn Sie selbst eine Auszeit brauchen), Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat ab Pflegegrad 1) und Kurzzeitpflege (1.774 Euro/Jahr). Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt über alle Ansprüche.

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Coryn Högberg, ICW-Wundexpertin
Medizinisch geprüfter Inhalt

Dieser Artikel basiert auf den aktuellen gesetzlichen Grundlagen (SGB V und SGB XI) und den Leistungsrichtlinien des GKV-Spitzenverbandes. Alle Angaben zu Kassenleistungen und Zuzahlungen entsprechen dem Stand März 2026. Quellen: SGB V (§§ 31, 33, 37), SGB XI (§ 40), GKV-Hilfsmittelverzeichnis, Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege (G-BA). Mehr zur Autorin

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