Pflegegrad 3: Alle Leistungen und Geld-Ansprüche 2026

Pflegegrad 3 wird vergeben, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. In Deutschland betrifft das Hunderttausende Menschen — und ebenso viele pflegende Angehörige, die oft nicht wissen, welche Leistungen ihnen zustehen. Dabei sind die Ansprüche bei Pflegegrad 3 erheblich: Vom monatlichen Pflegegeld über Verhinderungspflege bis hin zu Zuschüssen für die Wohnraumanpassung — zusammengerechnet können diese Leistungen einen Wert von mehreren Tausend Euro pro Jahr ausmachen.

Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen vollständigen Überblick über alle Leistungen, die bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026 zur Verfügung stehen. Mit konkreten Beträgen, einer Übersichtstabelle und praktischen Hinweisen, damit Sie wirklich jeden Anspruch ausschöpfen.

Transparenzhinweis: Dieser Artikel enthält Verweise auf Pflegehilfsmittel und Beratungsangebote. Einige Links (mit * gekennzeichnet) sind Affiliate-Links. Wenn Sie darüber ein Angebot wahrnehmen, erhalten wir eine kleine Provision. Für Sie entstehen dadurch keine Mehrkosten. Unsere redaktionelle Bewertung wird durch Affiliate-Partnerschaften nicht beeinflusst. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Was bedeutet Pflegegrad 3?

Pflegegrad 3 entspricht einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Er wird vergeben, wenn der Medizinische Dienst (MD, ehemals MDK) bei der Begutachtung 47,5 bis unter 70 Punkte auf der Pflegeskala ermittelt.

Die Begutachtung umfasst sechs Lebensbereiche (Module), die unterschiedlich gewichtet werden:

  1. Mobilität (10 %): Fortbewegung, Treppensteigen, Aufstehen
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %)*
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %)*
  4. Selbstversorgung (40 %): Waschen, Anziehen, Essen, Toilette
  5. Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen (20 %): Medikamente, Arztbesuche, Wundversorgung
  6. Gestaltung des Alltagslebens (15 %): Tagesablauf, Kontakte, Beschäftigung

* Von den Modulen 2 und 3 fließt nur das höher bewertete in die Gesamtbewertung ein.

Typische Situationen bei Pflegegrad 3: Menschen, die bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme und der Fortbewegung regelmäßig Hilfe benötigen. Auch Personen mit demenziellen Erkrankungen, die rund um die Uhr Beaufsichtigung brauchen, erhalten häufig Pflegegrad 3.

Alle Leistungen bei Pflegegrad 3 auf einen Blick

Leistung Betrag Zeitraum
Pflegegeld 573 € monatlich
Pflegesachleistungen 1.432 € monatlich
Tages- und Nachtpflege 1.298 € monatlich
Verhinderungspflege 1.612 € jährlich
Kurzzeitpflege 1.774 € jährlich
Entlastungsbetrag 125 € monatlich
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 € monatlich
Hausnotruf 25,50 € monatlich
Wohnraumanpassung bis 4.000 € pro Maßnahme
Wohngruppenzuschlag 214 € monatlich
Vollstationäre Pflege 1.262 € monatlich
Pflegekurse für Angehörige kostenlos

Pflegegeld: 573 € monatlich

Das Pflegegeld ist die wichtigste Leistung für alle, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Es beträgt bei Pflegegrad 3 573 Euro pro Monat (Stand 2026) und wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.

Das Pflegegeld ist zweckfrei verwendbar. In der Praxis geben es die meisten Pflegebedürftigen als finanzielle Anerkennung an ihre pflegenden Angehörigen weiter — das ist die vorgesehene Verwendung, aber keine Pflicht.

Wichtig — Pflichtberatung: Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst nachweisen. Bei Pflegegrad 3 ist dieser Besuch halbjährlich vorgeschrieben (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Pflegesachleistungen: 1.432 € monatlich

Pflegesachleistungen sind Leistungen, die professionelle ambulante Pflegedienste erbringen und direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Der Höchstbetrag bei Pflegegrad 3 beträgt 1.432 Euro pro Monat.

Die Sachleistungen umfassen typischerweise:

  • Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege)
  • Hilfe beim An- und Auskleiden
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
  • Mobilitätshilfe (Aufstehen, Umbetten, Transfer)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (Kochen, Putzen, Einkaufen)

Gut zu wissen: Sie müssen den Betrag nicht vollständig ausschöpfen. Wenn der Pflegedienst nur für 800 Euro monatlich kommt, können Sie den Rest als anteiliges Pflegegeld erhalten — das nennt sich Kombinationsleistung.

Kombinationsleistung: Das Beste aus beiden Welten

Die Kombinationsleistung ist die häufigste und flexibelste Variante. Sie kombiniert professionelle Pflegeleistungen mit Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige.

Rechenbeispiel:

  • Der ambulante Pflegedienst rechnet monatlich 716 Euro ab — das sind 50 % der Sachleistungen (1.432 Euro)
  • Die restlichen 50 % erhalten Sie als anteiliges Pflegegeld: 50 % von 573 Euro = 286,50 Euro
  • Gesamtleistung: 716 Euro (Pflegedienst) + 286,50 Euro (Pflegegeld) = 1.002,50 Euro
Tipp: Berechnen Sie genau, welche Kombination für Ihre Situation am günstigsten ist. In vielen Fällen lohnt es sich, den Pflegedienst nur für bestimmte Tätigkeiten zu beauftragen und den Rest als Pflegegeld zu erhalten.

Verhinderungspflege: 1.612 € jährlich

Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege) springt ein, wenn die reguläre Pflegeperson — also in der Regel der pflegende Angehörige — verhindert ist. Gründe können sein: Urlaub, Krankheit, eigene Arzttermine oder einfach eine dringend benötigte Auszeit.

Bei Pflegegrad 3 stehen 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu 42 Tage Verhinderungspflege zur Verfügung. Zusätzlich können Sie bis zu 806 Euro aus dem nicht genutzten Budget der Kurzzeitpflege umwidmen — das ergibt maximal 2.418 Euro jährlich.

Voraussetzung: Die Pflegeperson muss die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben.

Tipp: Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden — zum Beispiel, wenn ein Nachbar einige Stunden auf die pflegebedürftige Person aufpasst, während Sie einkaufen gehen. Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden pro Tag) wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

Kurzzeitpflege: 1.774 € jährlich

Die Kurzzeitpflege ermöglicht eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim — für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr. Dies ist besonders sinnvoll nach einem Krankenhausaufenthalt, bei vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustands oder wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist.

Der Betrag von 1.774 Euro jährlich deckt die pflegebedingten Kosten und die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege. Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) müssen Sie selbst tragen — diese werden aber teilweise durch den Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat) gedeckt.

Zusätzlich können nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro) auf die Kurzzeitpflege übertragen werden — maximal stehen so 3.386 Euro zur Verfügung.

Tages- und Nachtpflege: 1.298 € monatlich

Die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) ist eine der wertvollsten Leistungen für pflegende Angehörige. Die pflegebedürftige Person wird tagsüber (oder nachts) in einer Pflegeeinrichtung betreut — während die Pflegeperson arbeiten, sich erholen oder eigene Termine wahrnehmen kann.

Bei Pflegegrad 3 stehen dafür 1.298 Euro monatlich zur Verfügung. Der große Vorteil: Die Tagespflege wird zusätzlich zum Pflegegeld oder den Sachleistungen gewährt — es gibt keine Kürzung. Sie können also gleichzeitig Pflegegeld (573 Euro) und Tagespflege (1.298 Euro) erhalten.

Besonders für berufstätige Angehörige: Die Tagespflege ermöglicht es pflegenden Angehörigen, weiterhin berufstätig zu bleiben. Der Fahrdienst zur Tagespflege ist in den meisten Fällen in den Kosten enthalten.

Weitere Leistungen bei Pflegegrad 3

Entlastungsbetrag: 125 € monatlich

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich steht allen Pflegegraden gleichermaßen zu. Er kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden: Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, hauswirtschaftliche Hilfe oder als Eigenanteil-Zuschuss bei der Tages-/Kurzzeitpflege. Wichtig: Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nur gegen Rechnung erstattet. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € monatlich

Monatlich haben Sie Anspruch auf 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — dazu gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Mundschutz. Diese Produkte werden als sogenannte Pflegebox bequem nach Hause geliefert. Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber Pflegebox beantragen.

Hausnotruf: 25,50 € monatlich

Ein Hausnotruf-System ermöglicht es der pflegebedürftigen Person, per Knopfdruck Hilfe zu rufen. Die Pflegekasse übernimmt die monatlichen Kosten von 25,50 Euro für das Basispaket. Voraussetzung: Die Person lebt alleine oder ist zeitweise allein zu Hause.

Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 € pro Maßnahme

Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds stehen bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme zur Verfügung. Typische Beispiele: Einbau eines Treppenlifts, barrierefreies Bad (ebenerdige Dusche, Haltegriffe), Türverbreiterung für Rollstuhl, Schwellenentfernung. Bei mehreren Maßnahmen kann der Zuschuss mehrfach beantragt werden.

Pflegekurse für Angehörige

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen sind kostenlos. Sie vermitteln Grundlagen der Pflege, den richtigen Umgang mit Hilfsmitteln und Techniken zur Selbstfürsorge. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse über aktuelle Kursangebote in Ihrer Nähe.

Vollstationäre Pflege: 1.262 € monatlich

Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, übernimmt die Pflegekasse bei vollstationärer Unterbringung im Pflegeheim einen Zuschuss von 1.262 Euro monatlich bei Pflegegrad 3. Die darüber hinausgehenden Kosten (Eigenanteil für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) tragen Sie selbst. Der Eigenanteil variiert je nach Einrichtung und Bundesland.

Vergleich: Pflegegrad 2 vs. Pflegegrad 3

Viele Betroffene fragen sich, ob eine Höherstufung von Pflegegrad 2 auf 3 sinnvoll ist. Der Unterschied bei den Leistungen ist erheblich:

Leistung Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Differenz
Pflegegeld 332 € 573 € +241 €/Monat
Sachleistungen 761 € 1.432 € +671 €/Monat
Tages-/Nachtpflege 689 € 1.298 € +609 €/Monat
Verhinderungspflege 1.612 € 1.612 € gleich
Kurzzeitpflege 1.774 € 1.774 € gleich
Vollstationär 770 € 1.262 € +492 €/Monat

Fazit: Allein beim Pflegegeld und den Sachleistungen ergibt sich ein Mehrwert von über 900 Euro monatlich. Wenn die Pflegesituation sich verschlechtert hat, lohnt sich ein Antrag auf Höherstufung in fast jedem Fall.

Höherstufung auf Pflegegrad 3 beantragen

Wenn sich die Pflegesituation seit der letzten Begutachtung verschlechtert hat, können Sie eine Höherstufung beantragen. So gehen Sie vor:

  1. Pflegetagebuch führen: Dokumentieren Sie mindestens 2 Wochen lang, welche Hilfe in welchem Umfang benötigt wird. Notieren Sie jeden Handgriff mit Zeitaufwand.
  2. Antrag bei der Pflegekasse stellen: Formlos per Telefon, E-Mail oder Brief. Schildern Sie die Verschlechterung.
  3. Begutachtung vorbereiten: Der Medizinische Dienst kommt zur erneuten Begutachtung. Bereiten Sie sich vor, indem Sie alle Einschränkungen ehrlich schildern — nicht die „guten Tage“ präsentieren. Mehr Tipps finden Sie in unserem Ratgeber MD-Begutachtung vorbereiten.
  4. Bescheid prüfen: Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bei Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Hinweis: Ein Antrag auf Höherstufung birgt kein Risiko. Der bestehende Pflegegrad kann durch den Antrag nicht herabgestuft werden (sogenanntes Verböserungsverbot bei Widerspruchs- und Klageverfahren). Im Rahmen einer Nachbegutachtung auf Antrag der Pflegekasse ist eine Herabstufung allerdings grundsätzlich möglich — dies ist bei selbst gestellten Höherstufungsanträgen aber äußerst selten.

Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro monatlich. Unser Pflegehilfsmittel-Check zeigt Ihnen in 60 Sekunden, ob Sie anspruchsberechtigt sind.

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Häufig gestellte Fragen zu Pflegegrad 3

Wie viel Pflegegeld bekommt man bei Pflegegrad 3?

Bei Pflegegrad 3 beträgt das monatliche Pflegegeld 573 Euro (Stand 2026). Dieses Geld wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen und kann frei verwendet werden — in der Regel als Anerkennung für pflegende Angehörige. Wird zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst genutzt, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt (Kombinationsleistung).

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad 2 und 3?

Pflegegrad 2 bedeutet „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ (27 bis 47,5 Punkte), Pflegegrad 3 bedeutet „schwere Beeinträchtigung“ (47,5 bis 70 Punkte). Die Leistungen sind bei Pflegegrad 3 deutlich höher: Das Pflegegeld steigt von 332 Euro auf 573 Euro, die Sachleistungen von 761 Euro auf 1.432 Euro. Allein das Pflegegeld unterscheidet sich um 241 Euro monatlich.

Kann man bei Pflegegrad 3 noch alleine leben?

Ja, viele Menschen mit Pflegegrad 3 leben weiterhin zu Hause — alleine oder mit Unterstützung durch Angehörige und ambulante Pflegedienste. Mit der richtigen Kombination aus Pflegegeld, Sachleistungen, Tages- oder Nachtpflege, Entlastungsbetrag und Wohnraumanpassung ist ein eigenständiges Leben häufig möglich. Ein Umzug ins Pflegeheim ist bei Pflegegrad 3 keine Pflicht.

Wie beantrage ich eine Höherstufung auf Pflegegrad 3?

Eine Höherstufung beantragen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse — per Telefon, E-Mail oder Brief. Schildern Sie kurz, warum sich die Pflegesituation verschlechtert hat. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit einer erneuten Begutachtung. Bereiten Sie sich darauf vor, indem Sie ein Pflegetagebuch führen und alle Einschränkungen dokumentieren. Hilfreiche Tipps finden Sie in unserem Ratgeber zur MD-Begutachtung.

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Coryn Högberg, ICW-Wundexpertin
Medizinisch geprüfter Inhalt

Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert und redaktionell geprüft. Alle Angaben zu Leistungsbeträgen beziehen sich auf das Sozialgesetzbuch XI (§§ 36-45b SGB XI) in der aktuell geltenden Fassung für das Jahr 2026. Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Sozialgesetzbuch XI, Medizinischer Dienst Bund. Stand: März 2026. Mehr zur Autorin

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