Pflegegrad 3 wird vergeben, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. In Deutschland betrifft das Hunderttausende Menschen — und ebenso viele pflegende Angehörige, die oft nicht wissen, welche Leistungen ihnen zustehen. Dabei sind die Ansprüche bei Pflegegrad 3 erheblich: Vom monatlichen Pflegegeld über Verhinderungspflege bis hin zu Zuschüssen für die Wohnraumanpassung — zusammengerechnet können diese Leistungen einen Wert von mehreren Tausend Euro pro Jahr ausmachen.
Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen vollständigen Überblick über alle Leistungen, die bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026 zur Verfügung stehen. Mit konkreten Beträgen, einer Übersichtstabelle und praktischen Hinweisen, damit Sie wirklich jeden Anspruch ausschöpfen.
Was bedeutet Pflegegrad 3?
Pflegegrad 3 entspricht einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Er wird vergeben, wenn der Medizinische Dienst (MD, ehemals MDK) bei der Begutachtung 47,5 bis unter 70 Punkte auf der Pflegeskala ermittelt.
Die Begutachtung umfasst sechs Lebensbereiche (Module), die unterschiedlich gewichtet werden:
- Mobilität (10 %): Fortbewegung, Treppensteigen, Aufstehen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %)*
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %)*
- Selbstversorgung (40 %): Waschen, Anziehen, Essen, Toilette
- Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen (20 %): Medikamente, Arztbesuche, Wundversorgung
- Gestaltung des Alltagslebens (15 %): Tagesablauf, Kontakte, Beschäftigung
* Von den Modulen 2 und 3 fließt nur das höher bewertete in die Gesamtbewertung ein.
Alle Leistungen bei Pflegegrad 3 auf einen Blick
| Leistung | Betrag | Zeitraum |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 573 € | monatlich |
| Pflegesachleistungen | 1.432 € | monatlich |
| Tages- und Nachtpflege | 1.298 € | monatlich |
| Verhinderungspflege | 1.612 € | jährlich |
| Kurzzeitpflege | 1.774 € | jährlich |
| Entlastungsbetrag | 125 € | monatlich |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € | monatlich |
| Hausnotruf | 25,50 € | monatlich |
| Wohnraumanpassung | bis 4.000 € | pro Maßnahme |
| Wohngruppenzuschlag | 214 € | monatlich |
| Vollstationäre Pflege | 1.262 € | monatlich |
| Pflegekurse für Angehörige | kostenlos | — |
Pflegegeld: 573 € monatlich
Das Pflegegeld ist die wichtigste Leistung für alle, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Es beträgt bei Pflegegrad 3 573 Euro pro Monat (Stand 2026) und wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Das Pflegegeld ist zweckfrei verwendbar. In der Praxis geben es die meisten Pflegebedürftigen als finanzielle Anerkennung an ihre pflegenden Angehörigen weiter — das ist die vorgesehene Verwendung, aber keine Pflicht.
Pflegesachleistungen: 1.432 € monatlich
Pflegesachleistungen sind Leistungen, die professionelle ambulante Pflegedienste erbringen und direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Der Höchstbetrag bei Pflegegrad 3 beträgt 1.432 Euro pro Monat.
Die Sachleistungen umfassen typischerweise:
- Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege)
- Hilfe beim An- und Auskleiden
- Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
- Mobilitätshilfe (Aufstehen, Umbetten, Transfer)
- Hauswirtschaftliche Versorgung (Kochen, Putzen, Einkaufen)
Gut zu wissen: Sie müssen den Betrag nicht vollständig ausschöpfen. Wenn der Pflegedienst nur für 800 Euro monatlich kommt, können Sie den Rest als anteiliges Pflegegeld erhalten — das nennt sich Kombinationsleistung.
Kombinationsleistung: Das Beste aus beiden Welten
Die Kombinationsleistung ist die häufigste und flexibelste Variante. Sie kombiniert professionelle Pflegeleistungen mit Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige.
Rechenbeispiel:
- Der ambulante Pflegedienst rechnet monatlich 716 Euro ab — das sind 50 % der Sachleistungen (1.432 Euro)
- Die restlichen 50 % erhalten Sie als anteiliges Pflegegeld: 50 % von 573 Euro = 286,50 Euro
- Gesamtleistung: 716 Euro (Pflegedienst) + 286,50 Euro (Pflegegeld) = 1.002,50 Euro
Verhinderungspflege: 1.612 € jährlich
Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege) springt ein, wenn die reguläre Pflegeperson — also in der Regel der pflegende Angehörige — verhindert ist. Gründe können sein: Urlaub, Krankheit, eigene Arzttermine oder einfach eine dringend benötigte Auszeit.
Bei Pflegegrad 3 stehen 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu 42 Tage Verhinderungspflege zur Verfügung. Zusätzlich können Sie bis zu 806 Euro aus dem nicht genutzten Budget der Kurzzeitpflege umwidmen — das ergibt maximal 2.418 Euro jährlich.
Voraussetzung: Die Pflegeperson muss die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben.
Kurzzeitpflege: 1.774 € jährlich
Die Kurzzeitpflege ermöglicht eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim — für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr. Dies ist besonders sinnvoll nach einem Krankenhausaufenthalt, bei vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustands oder wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist.
Der Betrag von 1.774 Euro jährlich deckt die pflegebedingten Kosten und die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege. Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) müssen Sie selbst tragen — diese werden aber teilweise durch den Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat) gedeckt.
Zusätzlich können nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro) auf die Kurzzeitpflege übertragen werden — maximal stehen so 3.386 Euro zur Verfügung.
Tages- und Nachtpflege: 1.298 € monatlich
Die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) ist eine der wertvollsten Leistungen für pflegende Angehörige. Die pflegebedürftige Person wird tagsüber (oder nachts) in einer Pflegeeinrichtung betreut — während die Pflegeperson arbeiten, sich erholen oder eigene Termine wahrnehmen kann.
Bei Pflegegrad 3 stehen dafür 1.298 Euro monatlich zur Verfügung. Der große Vorteil: Die Tagespflege wird zusätzlich zum Pflegegeld oder den Sachleistungen gewährt — es gibt keine Kürzung. Sie können also gleichzeitig Pflegegeld (573 Euro) und Tagespflege (1.298 Euro) erhalten.
Weitere Leistungen bei Pflegegrad 3
Entlastungsbetrag: 125 € monatlich
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich steht allen Pflegegraden gleichermaßen zu. Er kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden: Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, hauswirtschaftliche Hilfe oder als Eigenanteil-Zuschuss bei der Tages-/Kurzzeitpflege. Wichtig: Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nur gegen Rechnung erstattet. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € monatlich
Monatlich haben Sie Anspruch auf 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — dazu gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Mundschutz. Diese Produkte werden als sogenannte Pflegebox bequem nach Hause geliefert. Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber Pflegebox beantragen.
Hausnotruf: 25,50 € monatlich
Ein Hausnotruf-System ermöglicht es der pflegebedürftigen Person, per Knopfdruck Hilfe zu rufen. Die Pflegekasse übernimmt die monatlichen Kosten von 25,50 Euro für das Basispaket. Voraussetzung: Die Person lebt alleine oder ist zeitweise allein zu Hause.
Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 € pro Maßnahme
Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds stehen bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme zur Verfügung. Typische Beispiele: Einbau eines Treppenlifts, barrierefreies Bad (ebenerdige Dusche, Haltegriffe), Türverbreiterung für Rollstuhl, Schwellenentfernung. Bei mehreren Maßnahmen kann der Zuschuss mehrfach beantragt werden.
Pflegekurse für Angehörige
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen sind kostenlos. Sie vermitteln Grundlagen der Pflege, den richtigen Umgang mit Hilfsmitteln und Techniken zur Selbstfürsorge. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse über aktuelle Kursangebote in Ihrer Nähe.
Vollstationäre Pflege: 1.262 € monatlich
Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, übernimmt die Pflegekasse bei vollstationärer Unterbringung im Pflegeheim einen Zuschuss von 1.262 Euro monatlich bei Pflegegrad 3. Die darüber hinausgehenden Kosten (Eigenanteil für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) tragen Sie selbst. Der Eigenanteil variiert je nach Einrichtung und Bundesland.
Vergleich: Pflegegrad 2 vs. Pflegegrad 3
Viele Betroffene fragen sich, ob eine Höherstufung von Pflegegrad 2 auf 3 sinnvoll ist. Der Unterschied bei den Leistungen ist erheblich:
| Leistung | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Differenz |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld | 332 € | 573 € | +241 €/Monat |
| Sachleistungen | 761 € | 1.432 € | +671 €/Monat |
| Tages-/Nachtpflege | 689 € | 1.298 € | +609 €/Monat |
| Verhinderungspflege | 1.612 € | 1.612 € | gleich |
| Kurzzeitpflege | 1.774 € | 1.774 € | gleich |
| Vollstationär | 770 € | 1.262 € | +492 €/Monat |
Fazit: Allein beim Pflegegeld und den Sachleistungen ergibt sich ein Mehrwert von über 900 Euro monatlich. Wenn die Pflegesituation sich verschlechtert hat, lohnt sich ein Antrag auf Höherstufung in fast jedem Fall.
Höherstufung auf Pflegegrad 3 beantragen
Wenn sich die Pflegesituation seit der letzten Begutachtung verschlechtert hat, können Sie eine Höherstufung beantragen. So gehen Sie vor:
- Pflegetagebuch führen: Dokumentieren Sie mindestens 2 Wochen lang, welche Hilfe in welchem Umfang benötigt wird. Notieren Sie jeden Handgriff mit Zeitaufwand.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen: Formlos per Telefon, E-Mail oder Brief. Schildern Sie die Verschlechterung.
- Begutachtung vorbereiten: Der Medizinische Dienst kommt zur erneuten Begutachtung. Bereiten Sie sich vor, indem Sie alle Einschränkungen ehrlich schildern — nicht die „guten Tage“ präsentieren. Mehr Tipps finden Sie in unserem Ratgeber MD-Begutachtung vorbereiten.
- Bescheid prüfen: Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bei Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro monatlich. Unser Pflegehilfsmittel-Check zeigt Ihnen in 60 Sekunden, ob Sie anspruchsberechtigt sind.
Pflegehilfsmittel-Check startenHäufig gestellte Fragen zu Pflegegrad 3
Bei Pflegegrad 3 beträgt das monatliche Pflegegeld 573 Euro (Stand 2026). Dieses Geld wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen und kann frei verwendet werden — in der Regel als Anerkennung für pflegende Angehörige. Wird zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst genutzt, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt (Kombinationsleistung).
Pflegegrad 2 bedeutet „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ (27 bis 47,5 Punkte), Pflegegrad 3 bedeutet „schwere Beeinträchtigung“ (47,5 bis 70 Punkte). Die Leistungen sind bei Pflegegrad 3 deutlich höher: Das Pflegegeld steigt von 332 Euro auf 573 Euro, die Sachleistungen von 761 Euro auf 1.432 Euro. Allein das Pflegegeld unterscheidet sich um 241 Euro monatlich.
Ja, viele Menschen mit Pflegegrad 3 leben weiterhin zu Hause — alleine oder mit Unterstützung durch Angehörige und ambulante Pflegedienste. Mit der richtigen Kombination aus Pflegegeld, Sachleistungen, Tages- oder Nachtpflege, Entlastungsbetrag und Wohnraumanpassung ist ein eigenständiges Leben häufig möglich. Ein Umzug ins Pflegeheim ist bei Pflegegrad 3 keine Pflicht.
Eine Höherstufung beantragen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse — per Telefon, E-Mail oder Brief. Schildern Sie kurz, warum sich die Pflegesituation verschlechtert hat. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit einer erneuten Begutachtung. Bereiten Sie sich darauf vor, indem Sie ein Pflegetagebuch führen und alle Einschränkungen dokumentieren. Hilfreiche Tipps finden Sie in unserem Ratgeber zur MD-Begutachtung.